Satzung

Satzung

für den Köthener Sportverein

"Cöthener Fußballclub Germania 03" e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

1.1 Die Sportgemeinschaft führt den Namen "Cöthener Fußballclub Germania 03" e.V. (nachstehend CFC genannt). Der CFC hat seinen Sitz in Köthen.

1.2 Der CFC ist unter der Nummer 71 vom 26.10.1999 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Köthen eingetragen.

1.3 Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 (Zweck, Aufgaben, Grundsätze)

2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

2.2 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung des Jungend-, Breiten- und Massensportes. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel, weder für die unmittelbare noch mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Freund sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und dem Schutz der Umwelt sowie ihrer Nutzung für das Sporttreiben ein.

2.6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 (Gliederung)

3.1 Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Haushaltsführung selbstständig/unselbständige Abteilung gegründet werden. Diese Haushaltsführung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und muss Bestandteil des Finanzplanes des Vereins sein.

§ 4 (Mitgliedschaft)

4.1 Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern,

- fördernden Mitgliedern,

- Ehrenmitgliedern.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

5.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt in den Verein bedarf der Schriftform. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter.

5.2 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss begründet werden.

5.3 Einsprüche gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.

5.4 Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie für ordentliche Mitglieder.

5.5 Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6.2 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals erfolgen, außer bei einer vorgegebenen Wechselzeit und bei vorangekündigtem Vereinswechsel.

6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:

- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,

- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

- groben unsportlichen Verhaltens.

6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

6.5 Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate mit dem Beitrag im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

6.6 Sportkleidung ist Vereinseigentum und ist pfleglich zu behandeln. Bei Ausscheiden ist diese zurückzugeben. Die Regressansprüche behält sich der Vorstand vor.

§ 7 (Rechte und Pflichten)

7.1 Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

7.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung des Vereins und deren Ordnungen zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

7.3 Zur Bestreitung seiner Auslagen erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge können monatlich als Barleistungen, Umlagen erhoben werden.

7.4 Die Jahreshauptversammlung beschließt dazu jährlich eine Beitragsordnung.

7.5 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 8 (Organe)

8.1 Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand,

- die Mitgliederversammlung,

- die Abteilungsleiter

§ 9 (Der Vorstand)

9.1 Der Vorstand besteht aus:

- dem Präsidenten

- dem Vizepräsidenten

- dem Schatzmeister

- dem technischen Leiter

- dem Jugendleiter

- dem Werbe-, Presse- und Mitgliedswart.

9.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und für bestimmte Zwecke Asschüsse einsetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

9.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

9.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der Präsident

- der Vizepräsident

- der Schatzmeister.

Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Er wird durch zwei Vertreter der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal statt.

10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der Mitglieder (ab 14. Lebensjahr) es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Diese ist innerhalb einer Woche nach Antragseingang durchzuführen.

§ 11 (Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung)

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:

- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,

- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des Vorstandes, des Kassenprüfers,

- Beschlüsse von Ordnungen,

- Beschlüsse von Satzungsänderungen,

- Genehmigung des Haushaltsplanes,

- Entscheidung über Mitglieder (Aufnahme und Ausschluss),

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen,

- Beschlussfassung über Anträge,

- Auflösung des Vereins.

§ 12 (Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen)

12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Abwesenheit beider bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit ein anderes Mitglied des Vereins.

12.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins sind 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

12.3 Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 13 (Einberufung einer Mitgliederversammlung)

13.1 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung oder durch Einladungen sowie der Tagespresse 14 Tage vorher.

12.3 Sollen Satzungsänderungen auf einer Versammlung vorgenommen werden, so ist dies in der Einladung zu vermerken.

13.3 Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wöchentlich mitgeteilt werden.

13.4 Über die Beschlüsse und den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 (Stimmrecht / Wählbarkeit)

14.1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

14.2 Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 (Ernennung von Ehrenmitgliedern)

15.1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 (Kassenprüfer)

16.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

16.2 Die Kassenprüfer haben die Kasse einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

16.3 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 (Ordnungen)

17.1 Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine

- Geschäftsordnung,

- Finanzordnung,

- Ordnung für die Nutzung der Sportstätten

zu erlassen.

Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 (Protokollieren von Beschlüssen)

18.1 Über Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

18.2 Die Anfertigung von Niederschriften gilt auch für Vorstandssitzungen.

§ 19 (Auflösen des Vereins)

19.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

19.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:

die Sportförderung der Stadt Köthen.

§ 20

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 01. Februar 2002 beschlossen worden und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Köthen, 01. Februar 2002

 

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